Fotografieren von Beständen des SLA
Die Verwendung privater Kopier- und Aufnahmegeräte ist nach einer vorgängigen Bewilligung des SLA zulässig.
Bitte füllen Sie nachstehenden Antrag aus und senden diesen ab.
Bedingungen
- Gemeinfreie Dokumente dürfen in der Regel fotografiert werden. Die urheberrechtliche Schutzfrist erlischt 70 Jahre nach dem Ableben des Urhebers bzw. der Urheberin.
- Urheberrechtlich geschützte Dokumente dürfen nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen fotografiert werden. Die Einverständniserklärung ist dem SLA vorzulegen.
- Bei Korrespondenzen ist die Benutzerin/der Benutzer auch für eine allfällige notwendige Zustimmung sowohl der erwähnten wie auch der empfangenden Person/Personen verantwortlich. Die Einverständniserklärung ist dem SLA vorzulegen.
- Bei Personenbildnissen ist die Benutzerin/der Benutzer auch für eine allfällige notwendige Zustimmung der abgebildeten Person/Personen verantwortlich. Die Zustimmung ist dem SLA vorzulegen
- Die Fotografien sind ohne Blitz aufzunehmen.
- Die Fotografien dürfen nur als Arbeitskopien und zum persönlichen Gebrauch verwendet und nicht weiterverbreitet werden (z.B. per E-Mail, auf Websites, Publikationen aller Art, einschliesslich universitärer Abschlussarbeiten).
- Die Schweizerische Nationalbibliothek ist berechtigt, die Verwendung privater Kopier- und Aufnahmegeräte aus konservatorischen, urheberrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen Gründen oder während der internen Bearbeitung der Sammlungen zu beschränken oder abzulehnen.
- Die Weisungen zur Benutzung der Schweizerischen Nationalbibliothek sind auf die vorliegende Bewilligung anwendbar und für die Benutzerin/den Benutzer verbindlich.
Bitte beachten Sie, dass nur Formulare mit vollständigen und gültigen Angaben berücksichtigt werden können.
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